LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Kloster - Freiländer Filzmoos

Naturschutzgebiet Kloster - Freiländer Filzmoos

In Kraft seit 28. August 2010
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Das in der Gemeinde Kloster, KG. Klosterwinkel, gelegene „Freiländer Filzmoos“ wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Freiländer Filzmoos“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Hochmoores.

§ 3

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Legföhrenbestand auf dem bestehenden Hochmoor zu gefährden. Solche Handlungen sind insbesondere:

a) jede Änderung des Wasserhaushaltes;

b) die Änderung der Bodengestaltung;

c) die Aufforstung sowie die Entnahme von Legföhren und Moosen.

(2) Die Nutzung der natürlich aufgekommenen Fichten ist erlaubt. Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.

§ 4

§ 4 Ausnahmen von den Verboten

Ausnahmen von den im § 3 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2010, in Kraft.

§ 6

§ 6 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über die Erklärung des „Legföhrenbestandes auf der Freiländer Alm“ zum Geschützten Landschaftsteil vom 21. November 1967, GZ: 7 K 2/9-66, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF