Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über die Erklärung eines Teiles des Saubaches samt Uferstreifen zum Geschützten Landschaftsteil (Bestandsschutzgebiet für die Gelbe Teichrose, Nuphar luteum) vom 18. September 1967, GZ: 7 W 3/6-1966, außer Kraft.
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