LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHDL - Naturschutzgebiet Wettmannstätten - Teil des Saubaches samt Uferstreifen

BHDL - Naturschutzgebiet Wettmannstätten - Teil des Saubaches samt Uferstreifen

In Kraft seit 28. August 2010
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Der in der Marktgemeinde Wettmannstätten, KG. Wohlsdorf und KG. Schönaich, gelegene Teil des Saubaches samt Uferstreifen wird in dem in der An-lage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Teil des Saubaches samt Uferstreifen“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Gelben Teichrose (Nuphar luteum).

§ 3

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Bestand der Gelben Teichrosen zu gefährden oder zu verringern. Solche Handlungen sind insbesondere:

a) Entnehmen der Pflanze;

b) den Bachlauf und seine Wasserführung oder die Bodengestaltung der geschützten Uferstreifen zu ändern;

c) Tümpel zuzuschütten;

d) Kahlschlägerungen des Uferstreifens vorzunehmen.

(2) Die Ausübung der Jagd und Fischerei sowie die Holznutzung in Form von Einzelstammentnahmen und die normale landwirtschaftliche Nutzung des Uferstreifens bleiben unberührt.

§ 4

§ 4 Ausnahmen von den Verboten

Ausnahmen von den im § 3 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2010, in Kraft.

§ 6

§ 6 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über die Erklärung eines Teiles des Saubaches samt Uferstreifen zum Geschützten Landschaftsteil (Bestandsschutzgebiet für die Gelbe Teichrose, Nuphar luteum) vom 18. September 1967, GZ: 7 W 3/6-1966, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF