LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHDL - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Deutschlandsberg

BHDL - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Deutschlandsberg

In Kraft seit 03. November 2001
Up-to-date

§ 1

§ 1

Personen, die in der Gemeinde Aibl, Eibiswald, Frauental an der Laßnitz, Georgsberg, Greisdorf, Gressenberg, Großradl, Groß Sankt Florian, Gundersdorf, Hollenegg, Kloster, Lannach, Limberg bei Wies, Marhof, Pitschgau, Pölfing-Brunn, Rassach, Sankt Josef (Weststeiermark), Sankt Martin im Sulmtal, Sankt Oswald ob Eibiswald, Sankt Peter im Sulmtal, Sankt Stefan ob Stainz, Schwanberg, Soboth, Stainz, Stainztal, Sulmeck-Greith, Unterbergla, Wernersdorf, Wettmannstätten, Wielfresen und Wies einen Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz haben, können Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister einbringen.

§ 2

§ 2

Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg weiterzuleiten.

§ 3

§ 3

Der Bürgermeister wird ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen.

§ 4

§ 4

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.

§ 5

§ 5

Die §§ 1 bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.

§ 6

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2001, in Kraft.