(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Geländes und Bodens;
c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die landwirtschaftliche Wiesennutzung und die forstliche Nutzung in Form von Einzelstammentnahmen standortverändernder Holzarten, wie insbesondere Fichte, Kiefer, Lärche; sowie die Entfernung von Neophyten;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) das Errichten von Wasserkraftanlagen jeglicher Art;
(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.
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