BHLI - Naturschutzgebiet Aich u. Pruggern - Friesacher Au (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand und Abgrenzung
Die in den Gemeinden Aich und Pruggern gelegene Friesacher Au wird in dem in der Anlage A festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der ennsbegleitenden Auwälder und der im Schutzgebiet vorkommenden Tierarten.
§ 3
§ 3 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Geländes und Bodens;
c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die landwirtschaftliche Wiesennutzung und die forstliche Nutzung in Form von Einzelstammentnahmen standortverändernder Holzarten, wie insbesondere Fichte, Kiefer, Lärche; sowie die Entfernung von Neophyten;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) das Errichten von Wasserkraftanlagen jeglicher Art;
(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.
§ 4
§ 4 Ausnahmen von den Verboten
(1) Ausnahmen von den im § 3 lit. a) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot des § 3 lit. f) sind nicht zulässig.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2011, in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan wird als PDF dokumentiert.)
Anhänge
PlanPDF