(1) Die höchstzulässige Verkaufsfläche wird mit 5000 m 2 festgelegt.
(2) Die höchstzulässige Anzahl von Stellplätzen wird mit 200 festgelegt. Bei Errichtung von mehr als 50 zusätzlichen PKW-Stellplätzen hat der Bauwerber einen Nachweis über die Notwendigkeit eines Linksabbiegestreifens auf der L 365 zu führen und ist gegebenenfalls ein entsprechend langer Linksabbiegestreifen zu errichten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise