(1) Das Gebiet Pleschkogel Walzkogel Mühlbachgraben wird in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung 1956, LGBl. Nr. 35, nicht berührt.
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