(1) In der Gemeinde Edelsbach wird im Bereich der KG. Rohr a. d. R. das Gebiet des Altarmes der Raab, bestehend aus den Grundstücken Nr. 267, 268, 272/1 und 537/3 (trockengefallener linker Altarm der regulierten Raab) als letzter Auwaldbestand im Raabtal zur Erhaltung und als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten und als Ökosystem „Auwald“ in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage 1 dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
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