Vorwort
§ 1
§ 1
(1) In der Gemeinde Edelsbach wird im Bereich der KG. Rohr a. d. R. das Gebiet des Altarmes der Raab, bestehend aus den Grundstücken Nr. 267, 268, 272/1 und 537/3 (trockengefallener linker Altarm der regulierten Raab) als letzter Auwaldbestand im Raabtal zur Erhaltung und als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten und als Ökosystem „Auwald“ in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage 1 dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2
§ 2
Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:
a) die Änderung der Bodenverhältnisse, der Vegetation, des Wasserhaushaltes und des Kleinklimas sowie die Entnahme von Tieren und von Pflanzen und Pflanzenteilen;
b) die forstliche Nutzung;
c) die Verwendung und das Einbringen von Chemikalien;
d) die Ablagerung von Abfällen aller Art;
e) das Betreten und Befahren der Grundstücke zur Zeit der Vogelbrut, das ist die Zeit vom 15. März bis 30. Juli jeden Jahres;
f) das Lagern, Zelten oder Abstellen von Wohnwagen;
g) die Errichtung von Anlagen und Bauten aller Art.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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