Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit;
b) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Kulturumwandlungen, ausgenommen Nutzungsänderungen im Rahmen der Egartwirtschaft (Wechselwirtschaft, Kunstegart) durch die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) auf jeweils höchstens 10 % ihrer im Schutzgebiet gelegenen Wiesenflächen;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
g) die Veränderung der Auvegetation, insbesondere durch Kahlschlag des Erlen und Weidenbestandes oder Aufforstung mit nicht standortgemäßen Baum und Straucharten;
h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß.
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