Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der Mündungsbereich der Salza in den Stausee Paß Stein, Marktgemeinde Bad Mitterndorf, wird zwecks Sicherung dieses Bereiches als Überwinterungs , Brut und Rastplatz für Zug und Wasservögel sowie Erhaltung der einzigartigen Strukturvielfalt als Feuchtbiotop und Standort schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenvorkommen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit;
b) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Kulturumwandlungen, ausgenommen Nutzungsänderungen im Rahmen der Egartwirtschaft (Wechselwirtschaft, Kunstegart) durch die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) auf jeweils höchstens 10 % ihrer im Schutzgebiet gelegenen Wiesenflächen;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
g) die Veränderung der Auvegetation, insbesondere durch Kahlschlag des Erlen und Weidenbestandes oder Aufforstung mit nicht standortgemäßen Baum und Straucharten;
h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Ansuchen können auch bei der Politischen Expositur eingebracht werden.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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