(1) Das Sommersguter Moor“ genannte Hochmoor auf Teilen der Grundstücke Nr. 72/5, 76, 80, 185/1 und 185/4, alle KG. Sommersgut, Gemeinde Wenigzell, pol. Bezirk Hartberg, wird zwecks Erhaltung seines Moorcharakters in dem in der Anlage festgestellten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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