LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Wenigzell - Sommersguter Moor, KG. Sommersgut

Naturschutzgebiet Wenigzell - Sommersguter Moor, KG. Sommersgut

In Kraft seit 07. Mai 1983
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Sommersguter Moor“ genannte Hochmoor auf Teilen der Grundstücke Nr. 72/5, 76, 80, 185/1 und 185/4, alle KG. Sommersgut, Gemeinde Wenigzell, pol. Bezirk Hartberg, wird zwecks Erhaltung seines Moorcharakters in dem in der Anlage festgestellten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstliche Nutzung der natürlich aufkommenden Fichten;

g) das Fahren mit Motorfahrzeugen.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF