(1) Das Gebiet des Puxer Auwaldes auf dem Grundstück Nr. 814/6 und Teile der Grundstücke Nr. 814/ und 814/5, KG. Frojach, Gemeinde Frojach Katsch wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten einer charakteristischen ursprünglichen Auwaldgemeinschaft in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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