Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das Gebiet des Puxer Auwaldes auf dem Grundstück Nr. 814/6 und Teile der Grundstücke Nr. 814/ und 814/5, KG. Frojach, Gemeinde Frojach Katsch wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten einer charakteristischen ursprünglichen Auwaldgemeinschaft in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) jede Veränderung der Auwaldvegetation, insbesondere durch Kahlhieb oder Aufforstung mit Fichten.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Murau bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
PlanPDF