Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten;
g) das Aufforsten, die Pflanzung von Obstintensivkulturen oder die Verwendung von Pesticiden;
h) das Betreten des Grundstückes Nr. 687/7, KG. Aigen, ausgenommen zur Durchführung behördlich angeordneter Pflegemaßnahmen.
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