Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und des öffentlichen Sicherheitsdienstes
b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind
c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 mitgeführt wird
d) mit Fahrzeugen, die zum Bahnhof Graz – Ostbahnhof zu- und abfahren und bei denen ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden
e) die zur ausschließlichen Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen dienen.
Die unter lit.e angeführten Ausnahmen gelten bis 31.Dezember 1990.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1990
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