Vorwort
§ 1
§ 1
Das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf der
1. Bundesstraße 145 (Salzkammergutstraße) von der Landesgrenze Oberösterreich bis Trautenfels, Kreuzung B 145/B 146
2. Bundesstraße 146 (Ennstalstraße) von der Landesgrenze Salzburg bis Liezen, Kreuzung B 146/B 113
3. Bundesstraße 113 (Schoberpaßstraße) von Liezen, Kreuzung B 146/B 113 bis St.Michael in Obersteiermark, Kreuzung B 113/B 116
4. Bundesstraße 67 (Grazer Straße) von Graz bis Knoten A 9 – Anschlußstelle Spielfeld
5. Bundesstraße 69 (Südsteirische Grenzstraße) von Vogau bis Straß, Kreuzung B 67/B 69 – bis Staatsgrenze Bad Radkersburg
verboten.
§ 2
§ 2
Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und des öffentlichen Sicherheitsdienstes
b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind
c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 mitgeführt wird
d) mit Fahrzeugen, die zum Bahnhof Graz – Ostbahnhof zu- und abfahren und bei denen ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden
e) die zur ausschließlichen Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen dienen.
Die unter lit.e angeführten Ausnahmen gelten bis 31.Dezember 1990.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1990
§ 3
§ 3
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1.Dezember 1989 in Kraft.