Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Entfernen des Flachwasserbewuchses (Röhricht) und der Ufervegetation;
b) die mutwillige Beunruhigung der wildlebenden Tiere durch Lärmen, Waten, Schwimmen und Bootfahren (ausgenommen im Rahmen der land und fischereiwirtschaftlichen Nutzung);
c) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
d) das Errichten und Aufstellen von Anlagen aller Art (ausgenommen im Rahmen der fischereiwirtschaftlichen Nutzung);
e) die Pflanzung von Nadelgehölzen im Uferbereich;
f) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
g) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
h) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise