LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHSO - Naturschutzgebiet Halbenrain - Stürgkh-Teich einschließlich Uferzonen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHSO - Naturschutzgebiet Halbenrain - Stürgkh-Teich einschließlich Uferzonen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 01. Februar 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Grundstück Nr. 564, KG. Halbenrain (Stürgkh Teich einschließlich Uferzone), wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und als Lebensraum von gefährdeten Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Entfernen des Flachwasserbewuchses (Röhricht) und der Ufervegetation;

b) die mutwillige Beunruhigung der wildlebenden Tiere durch Lärmen, Waten, Schwimmen und Bootfahren (ausgenommen im Rahmen der land und fischereiwirtschaftlichen Nutzung);

c) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

d) das Errichten und Aufstellen von Anlagen aller Art (ausgenommen im Rahmen der fischereiwirtschaftlichen Nutzung);

e) die Pflanzung von Nadelgehölzen im Uferbereich;

f) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

g) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

h) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
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