Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten von Anlagen aller Art;
b) jede Verunreinigung der Gewässer;
c) das Zuschütten der Teiche sowie die Ablagerung von Material jeder Art;
d) jede mutwillige Beunruhigung der Avifauna sowie das Hineintreiben von Hunden (freies Herumlaufenlassen);
e) eine Nutzung des Buschwerkes und allfälliger Bäume innerhalb der Dämme und auf der Halde ist nicht gestattet;
f) die Jagd auf Niederwild ist auf die Bejagung von Stockenten, Fasan und Hase zu beschränken und darf während der Zeit, in der die Gewässer der Teiche nicht restlos zugefroren sind, nur maximal zweimal im Jahr ausgeübt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise