(1) Die Klärteiche östlich der Bergwerkshalde in Fohnsdorf auf den Gst. Nr. 327/1, 333/3, 309, 324/1, 310, 305, 303, 304, alle EZ. 73, 324/2, EZ. 460, 327/3, EZ. 277, 327/4, EZ. 442, und 327/5, EZ. 64, alle KG. Fohnsdorf, sowie auf den Gst. Nr. 357/2 und 355, EZ. 92, 353 und 354/2, EZ. 96, 350/2, EZ. 392, 464 und 465, EZ. 50000 (öffentliches Gut), KG. Hetzendorf, Gemeinde Fohnsdorf, werden einschließlich des äußeren Dammflusses und der angrenzenden Halde bis 10 m ober der Dammkrone zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Lebensraum für Zug und Wasservögel, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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