Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstliche Nutzung im Rahmen der forstgesetzlichen Bestimmungen;
b) das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten;
c) die Vornahme von Kulturumwandlungen;
d) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien sowie von mineralischem oder organischem Dünger;
e) das Einbringen standortsfremder Pflanzen, Tiere, Sträucher und Bäume;
f) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
g) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
h) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
i) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
j) das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten;
k) das Verändern der natürlich gegebenen Artenzusammensetzung auf den Trocken und Buchenwaldstandorten.
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