Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das Gebiet des Zigöllerkogels, KG. Gradenberg, Gemeinde Köflach, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstliche Nutzung im Rahmen der forstgesetzlichen Bestimmungen;
b) das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten;
c) die Vornahme von Kulturumwandlungen;
d) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien sowie von mineralischem oder organischem Dünger;
e) das Einbringen standortsfremder Pflanzen, Tiere, Sträucher und Bäume;
f) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
g) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
h) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
i) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
j) das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten;
k) das Verändern der natürlich gegebenen Artenzusammensetzung auf den Trocken und Buchenwaldstandorten.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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