Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Schlägerung des Auwaldes oder auch nur einzelner Stämme;
c) die Enfernung von bereits abgestorbenen bzw. am Boden liegenden Bäumen;
d) die Entfernung oder Beschädigung des angebrachten Schutzzaunes;
e) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;
f) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art.
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