(1) Der Ennsauwald Klausner in Aigen in der Marktgemeinde Admont auf den Grundstücken 1212/39 und 1212/40, beide KG. Aigen bei Admont, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgesetzten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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