Das in der Anlage, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Gebiet in den Gemeinden Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder in den Schladminger Tauern, Bezirkshauptmannschaft Murau, wird zwecks Erhaltung seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, der Eigenart seiner alpinen Landschaft und wegen seiner Eignung zu naturnaher Erholung zum Naturschutzgebiet erklärt: Es erhält die Nummer XV.
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