LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. XV - Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder

Naturschutzgebiet Nr. XV - Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder

In Kraft seit 19. August 1987
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das in der Anlage, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Gebiet in den Gemeinden Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder in den Schladminger Tauern, Bezirkshauptmannschaft Murau, wird zwecks Erhaltung seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, der Eigenart seiner alpinen Landschaft und wegen seiner Eignung zu naturnaher Erholung zum Naturschutzgebiet erklärt: Es erhält die Nummer XV.

§ 2

§ 2

Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land , forst , jagd und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch diese Verordnung nicht bzw. nur nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 lit. k berührt.

§ 3

§ 3

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:

a) das Sammeln von Pilzen und Beeren, ausgenommen durch die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte);

b) das Verlassen von Wegen und Steigen in jenem Bereich, wo dies ausdrücklich von der Landesregierung als Verbot kundgetan wird, ausgenommen davon sind die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten);

c) Camping außerhalb der hiefür genehmigten Plätze mit Ausnahme von Notbiwaks im Rahmen alpiner Touren;

d) jede übermäßige Lärmentwicklung;

e) das Befahren mit Motorfahrzeugen aller Art sowie das Überfliegen mit Motorflugzeugen unter einer Seehöhe von 3500 m, ausgenommen Fahrten und Flüge, die für die land , forst , jagd und fischereiwirtschaftliche Nutzung unerläßlich sind, sowie Fahrten und Flüge der öffentlichen Dienste, Fahrten und Flüge zur Ver und Entsorgung bestehender Schutzhütten, soweit sie unerläßlich sind;

f) die Errichtung von Anlagen aller Art, ausgenommen Weidezäune, sowie die Veränderung der äußeren Gestalt bestehender Anlagen;

g) der Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Grabungen und Sprengungen sowie die Ablagerung von Schutt und Bodenbestandteilen, ebenso die Verunreinigung der Landschaft und die Vornahme von schädigenden Eingriffen in die Bodenbeschaffenheit;

h) die Schädigung und Veränderung von Quellen, Wasserläufen und Wasserflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Wasserführung und Wassergüte;

i) Kulturumwandlungen oder schädigende Eingriffe in die Pflanzenwelt, das mutwillige Beunruhigen von freilebenden Tieren;

j) das Anbringen von Tafeln, Ankündigungen, Anschriften und Werbeeinrichtungen, soweit sie nicht dem Naturschutz, der land , forst , jagd und fischereiwirtschaftlichen Nutzung oder der Sicherheit im Bergland dienen;

k) Änderungen der land , forst , jagd und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, die zu einer wesentlichen Veränderung der Pflanzen und Tierwelt führen.

§ 4

§ 4

Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen und Störungen können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
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