Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens, ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung in ortsüblicher zeitgemäßer Form;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen im Auwald, ausgenommen die forstliche Nutzung in Form von Durchforstungen, Plenterungen und Femelungen sowie die Entnahme von nicht geschützten Pflanzen und Pflanzenteilen durch den Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) für seinen persönlichen Gebrauch;
g) das zusätzliche Einbringen standortsfremder Holzarten (z. B. Fichte, Kiefer, Lärche und exotische Holzarten);
h) die mutwillige Beunruhigung von Vögeln, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit, sowie die Jagd auf Federwild in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. Jänner.
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