Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt des Ufers und des Altarmbettes;
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art sowie das Zurücklassen abgeschnittener Stämme und Zweige;
d) die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen);
e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der. Wassergüte, ausgenommen Räumungsarbeiten in den Mündungsbereichen;
f) die Einbringung von mineralischem und organischem Dünger;
g) das Lagern, Zelten und Errichten von Feuerstellen;
h) die landwirtschaftliche Nutzung als Acker.
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