LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLB - Naturschutzgebiet Pistorf - Sulmaltarm, KG. Mayerhof (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLB - Naturschutzgebiet Pistorf - Sulmaltarm, KG. Mayerhof (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 19. September 1987
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der Altarm der Sulm in der Gemeinde Pistorf, Grundstück Nr. 520/1, KG. Mayerhof, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt des Ufers und des Altarmbettes;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art sowie das Zurücklassen abgeschnittener Stämme und Zweige;

d) die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen);

e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der. Wassergüte, ausgenommen Räumungsarbeiten in den Mündungsbereichen;

f) die Einbringung von mineralischem und organischem Dünger;

g) das Lagern, Zelten und Errichten von Feuerstellen;

h) die landwirtschaftliche Nutzung als Acker.

§°3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF