Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauwerken und Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) das Abstellen von Wohnwagen, das Lagern und Zelten;
f) jede übermäßige Lärmentwicklung;
g) Hunde frei laufen zu lassen;
h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen;
i) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von freilebenden Tieren sowie das Beschädigen oder Aneignen von Gelegen oder Nestern;
j) das Anbringen von Tafeln oder Inschriften, soweit es sich nicht um amtliche Tafeln oder Tafeln alpiner Vereine zum Zwecke der Wegmarkierung handelt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise