LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHMU - Naturschutzgebiet Predlitz-Turrach - Teile der Steirischen Nockberge, KG. Predlitz (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHMU - Naturschutzgebiet Predlitz-Turrach - Teile der Steirischen Nockberge, KG. Predlitz (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 16. Januar 1988
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§ 1

§ 1

(1) Das Gebiet eines Teiles der steirischen Nockberge, und zwar die Winkleralm, Preuslalm, Pregathalm, Gregerlalm, Kothalm und Werchzirbenalm, bestehend aus den Grundstücken Nr. 1338, 1339, 1340/2, 1340/1, 1406, 1405, 1404/2, 1403, 1325/1, 1325/2, 1324, 1326, 1327, 1329, 1323, 1336, 1334, 1333/1, 1333/2; 1332, 1328, 1331, 1330/1, 1319/1, 1319/2, 1330/2, 1318, 1317, 1316, 1249, 1248/2, 1308/6, 1308/7, 1308/8 und 1337, alle KG. Predlitz, Gemeinde Predlitz Turrach, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauwerken und Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) das Abstellen von Wohnwagen, das Lagern und Zelten;

f) jede übermäßige Lärmentwicklung;

g) Hunde frei laufen zu lassen;

h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen;

i) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von freilebenden Tieren sowie das Beschädigen oder Aneignen von Gelegen oder Nestern;

j) das Anbringen von Tafeln oder Inschriften, soweit es sich nicht um amtliche Tafeln oder Tafeln alpiner Vereine zum Zwecke der Wegmarkierung handelt.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Murau bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 4

§ 4

Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land , forst , jagd und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF