(1) Die beiden Ennstalarme von Niederstuttern mit ihren angrenzenden Feuchtwiesen im Gemeindegebiet von Pürgg Trautenfels werden in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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