LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI - Naturschutzgebiet Pürgg-Trautenfels - Ennstalarme von Niederstuttern (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLI - Naturschutzgebiet Pürgg-Trautenfels - Ennstalarme von Niederstuttern (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 30. April 1988
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die beiden Ennstalarme von Niederstuttern mit ihren angrenzenden Feuchtwiesen im Gemeindegebiet von Pürgg Trautenfels werden in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

a) das Errichten von Bauten und Anlagen, ausgenommen die Errichtung von ortsüblichen Zäunen und das Aufstellen von Bienenstöcken;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Ausbaggern oder Zuschütten von Altarmen, Aufschütten von Feuchtwiesen und feuchten Senken sowie durch Kulturumwandlung, insbesondere die Umwandlung von Streuwiesen in mehrschnittige Futterwiesen, die Umwandlung von Streuwiesen und zweischnittigen Futterwiesen in Silomaisanbauflächen oder andere Ackerflächen, die Umwandlung von Streuwiesen, Futterwiesen und naturnahen Laubmischwäldern, in Forstkulturen;

c) die Vornahme von Ablagerungen aller Art;

d) die Abholzung naturnaher Waldbestände, Hecken, und Feldgehölzgruppen durch Kahlschlag und' Rodung, ausgenommen die vorsichtige, den Bestand nicht gefährdende Holznutzung und Maßnahmen, welche der notwendigen Pflege und Instandhaltung bestehender Vorflutgräben dienen, wobei die Auflandung und Planierung des Aushubs im geschützten Bereich nicht gestattet ist;

e) die Schlägerung des Stieleichen Kugelbaumes auf Gst. Nr. 328;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß;

g) die nachteilige Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes oder der Wassergüte, ausgenommen die Pflege und Wartung bestehender Entwässerungsanlagen;

h) die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit;

i) das Verlassen der Wege durch nicht befugte Personen.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF