LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHGU - Naturschutzgebiet Weinitzen - Feuchtgebiet in der KG. Weinitzen-Land (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHGU - Naturschutzgebiet Weinitzen - Feuchtgebiet in der KG. Weinitzen-Land (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 10. Juni 1989
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§ 1

§ 1

1. Die Grundstücke Nr. 428/4, 443, 444, 452/1 sowie Teile der Grundstücke Nr. 426, 430, 431, 432, 433, 442, 451, 453, 454 der KG. Weinitzen Land im Gemeindegebiet Weinitzen werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzenarten und als Lebensraum gefährdeter Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

2. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

a) Das Anlegen von Wegen sowie das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art.

b) Die Vornahme von Kulturumwandlungen.

c) Die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens und der Wasserflächen.

d) Die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art.

e) Das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art einschließlich von Ernterückständen und Abfällen aus forstlicher Nutzung.

f) Die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte.

g) Die Einbringung von Düngemittel und Pestiziden aller Art.

h) Jede Veränderung der Ausprägung und der Artenzusammensetzung des Baum und Strauchbestandes, insbesondere durch Rodung, Kahlhieb, Abbrennen und Aufforsten mit standortfremden Gehölzen (wie z. B. mit Fichten), ausgenommen die Brennholznutzung durch Abstocken von ausschlagfähigen Gehölzen (z. B. Schwarzerlen) in einem Umfang von maximal 10 % der jeweiligen Fläche pro Jahr.

i) Die Rodung und Zerstörung der Schilfbestände, ausgenommen eine einmalige Mahd bei gefrorenem Boden im Dezember und Jänner.

j) Das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten nicht jagdbarer Tiere, insbesondere von Vögeln, Reptilien, Insekten und Krebsen.

k) Die fischereiwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die bestehenden Rechte am Schöckelbach.

1) Das Aussetzen nicht heimischer und nicht standorttypischer Tier und Pflanzenarten.

m) Das Befahren mit Motorfahrzeugen aller Art, ausgenommen die land und forstwirtschaftliche Nutzung durch die Grundeigentümer im bisherigen Umgang.

n) Das Zelten und Errichten von Feuerstellen aller Art.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
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