LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHVO - Naturschutzgebiet Krottendorf-Gaisfeld - Krottendorfer Kainachinsel, KG. Gaisfeld (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHVO - Naturschutzgebiet Krottendorf-Gaisfeld - Krottendorfer Kainachinsel, KG. Gaisfeld (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 19. August 1989
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§ 1

§ 1

(1) Das Gebiet der Krottendorfer Kainachinsel, KG. Gaisfeld, Gemeinde Krottendorf Gaisfeld, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art außerhalb des Lagerplatzes.

b) Das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, ausgenommen die bisherige landwirtschaftliche Nutzung.

c) Die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art außerhalb des Lagerplatzes.

d) Das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art.

e) Das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten.

f) Das Befahren des Geländes mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im bisherigen Ausmaß unabdingbar notwendige Fahrten, Fahrten der Stadtwerke Voitsberg, die für die Betreuung der Kraftwerksanlage unabdingbar notwendig sind, und unabdingbar notwendige Fahrten zur Pflege des öffentlichen Gewässers.

g) Das Einbringen von standortfremden und fremdländischen Pflanzen und Tieren.

h) Das Verwenden und Einbringen von Pestiziden und Düngemitteln, ausgenommen auf den agrarisch genutzten Flächen im bisherigen Ausmaß.

i) Die Vornahme von Kulturumwandlungen in eine intensive Nutzungsform.

j) Das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten.

k) Die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen, ausgenommen unabdingbar erforderliche Pflegemaßnahmen an den Ufern der Kainach, des Ober und Unterwasserkanales, sowie die erforderliche Freihaltung der Stromversorgungsleitungen.

1) Das Verändern der natürlichen Artenzusammensetzung an den Uferböschungen, in den Hecken und Schilfbiotopen sowie im wirtschaftlich nicht genutzten Bereich südlich der Zufahrtsbrücke.

m) Das Befestigen des Lagerplatzes der Stadtwerke Voitsberg mit wasserundurchlässigem Material (z. B. Asphaltierung oder Betonierung).

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
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