(1) Der in der Steiermark in den Gemeinden Altaussee und Grundlsee, beide im politischen Bezirk Liezen, gelegene Teil des Toten Gebirges wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen, insbesondere auch der des Karstes, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist in die Zonen A und B gegliedert und erhält die Nummer XVI.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
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