Naturschutzgebiet Nr. XVI - Westteil des Toten Gebirges
Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Der in der Steiermark in den Gemeinden Altaussee und Grundlsee, beide im politischen Bezirk Liezen, gelegene Teil des Toten Gebirges wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen, insbesondere auch der des Karstes, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist in die Zonen A und B gegliedert und erhält die Nummer XVI.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, ausgenommen Hochsitze in traditioneller Art und in der Zone B notwendige temporäre Anlagen im Rahmen der naturnahen Waldwirtschaft (z. B. Seilkräne u. dgl.);
b) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;
c) die Veränderung des Wasserhaushaltes und der Wassergüte;
d) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Freihaltung von Steigen und Wegen sowie in der Zone B im Zuge von forstlichen Pflege und Nutzungsarbeiten;
e) das Sammeln von Beeren und Pilzen, ausgenommen für den Grundeigentümer;
f) die forstliche Nutzung, ausgenommen auf den Grundstücken Nr. 2170 und 2166/2, KG. Grundlsee, sowie Holznutzungen zum Betrieb von Jagdhütten und jagdlichen Einrichtungen und in der Zone B forstliche Nutzungen nach Grundsätzen der naturnahen Waldwirtschaft;
g) forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Zone A, ausgenommen Maßnahmen gemäß § 24 Forstgesetz 1975, i. d. F. BGBl. Nr. 576/1987, wenn sie zur Abwehr unmittelbarer und schwerwiegender landeskultureller Schäden unvermeidlich sind;
h) (Anm.: entfallen)
i) das Tauchen und die Ausübung sonstiger Wassersportarten sowie die Verwendung von Wasserfahrzeugen, ausgenommen im Rahmen zugelassener fischereilicher Nutzungen sowie im Rahmen der bestehenden gewerblichen Schiffahrt am Toplitzsee;
j) die fischereiliche Nutzung über den bestehenden Umfang hinaus;
k) das Ausbringen von Düngemitteln mit Ausnahme von überwiegend gereiftem Wirtschaftsdünger, der bei standortgerechter Nutzung der Flächen über die Tierhaltung anfällt;
l) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, ausgenommen land und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
m) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
n) das Überfliegen des Gebietes mit Motorflugzeugen unter 3500 m Seehöhe, ausgenommen Flüge des öffentlichen Dienstes, Rettungsflüge sowie Materialflüge zur Erhaltung und Erneuerung von Almeinrichtungen, von bestehenden Jagdhütten und zur Erhaltung, Erneuerung und Bewirtschaftung der bestehenden Schutzhütten;
o) Abflüge mit Hängegleitern, Paragleitern und ähnlichen Fluggeräten;
p) das Zelten oder Biwakieren;
q) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
r) das Abbrennen von (Lager )Feuern, ausgenommen trockenes Schwendmaterial durch die Grundeigentümer und Einforstungsberechtigten;
s) die Aufsuche und Aneignung von Mineralien und Fossilien;
t) die Vornahme neuer Wegmarkierungen und die zusätzliche Anbringung von Hinweistafeln;
u) das Betreten von Höhlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr 107/2008
§ 3
§ 3
(1) Nutzungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte durch Verbote nach § 2 lit. a, b, c, d, e und f nicht berührt.
(2) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten von Novellen
Der Entfall des § 2 lit. h durch die Novelle LGBl. Nr. 107/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr 107/2008
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)