Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder die wesentliche Veränderung von Bauten;
b) das Errichten oder Aufstellen sonstiger Anlagen aller Art;
c) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;
d) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Freihaltung von Steigen und Wegen, die Beweidung und Mahd sowie im Zuge von forstlichen Pflege- und Nutzungsarbeiten;
f) die forstliche Nutzung außer der Entnahme absterbender oder abgestorbener Bäume;
g) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Produkte im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
h) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
i) das Überfliegen des Gebietes mit Motorflugzeugen unter 3500 Meter Seehöhe, ausgenommen Flüge des öffentlichen Dienstes und Rettungsflüge;
j) das Zelten oder Biwakieren;
k) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
l) das Abbrennen von (Lager-)Feuern;
m) die Aufsuche und Aneignung von Mineralien und Fossilien.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2002
Keine Verweise gefunden
Rückverweise