LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. III - Altausseer See und Uferbereiche

Naturschutzgebiet Nr. III - Altausseer See und Uferbereiche

In Kraft seit 28. Juni 1991
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der in der Gemeinde Altaussee im politischen Bezirk Liezen gelegene Altausseer See und seine Uferbereiche einschließlich der Fischerer-Felder und der Seewiese werden zum Zwecke der Sicherung ihrer ökologischen Funktionen und zur Erhaltung der naturräumlichen und landschaftlichen Qualität in dem in den Anlagen (Anlage 1: gesamtes Schutzgebiet, Anlage 2: Detailplan „Fischerer-Felder“) festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt. Es erhält die Nr. III.

(2) Die Anlagen bilden einen Bestandteil der Verordnung.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2002

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder die wesentliche Veränderung von Bauten;

b) das Errichten oder Aufstellen sonstiger Anlagen aller Art;

c) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;

d) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Freihaltung von Steigen und Wegen, die Beweidung und Mahd sowie im Zuge von forstlichen Pflege- und Nutzungsarbeiten;

f) die forstliche Nutzung außer der Entnahme absterbender oder abgestorbener Bäume;

g) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Produkte im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;

h) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

i) das Überfliegen des Gebietes mit Motorflugzeugen unter 3500 Meter Seehöhe, ausgenommen Flüge des öffentlichen Dienstes und Rettungsflüge;

j) das Zelten oder Biwakieren;

k) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;

l) das Abbrennen von (Lager-)Feuern;

m) die Aufsuche und Aneignung von Mineralien und Fossilien.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2002

§ 3

§ 3

(1) Ausnahmen von den im § 2 lit. c bis m genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit. a sind nicht zulässig, ausgenommen die Erneuerung bestehender Bauwerke in ihrem bisherigen Umfang oder die Errichtung von untergeordneten Bauten auf Grundstücken mit Wohnhäusern der Fischerer-Felder, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

(3) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit.b sind nicht zulässig, ausgenommen für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2002

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF