Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art sowie die Veränderung der Außengestaltung bestehender Bauten;
b) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;
c) die Veränderung der Wassergüte oder des Wasserhaushaltes, ausgenommen die Pflege und Wartung bestehender Entwässerungsanlagen;
d) der Abbau von Torf, Sand, Schotter und Gesteinen;
e) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen im Rahmen der land und forstwirtschaftlichen Nutzung; bei Latschen jedoch nur für den Eigenbedarf der Grundeigentümer;
f) die Vornahme von Kulturumwandlungen;
g) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
h) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
i) das Abstellen von Wohnwagen, das Zelten oder Biwakieren;
j) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
k) die Vornahme von neuen Wegmarkierungen und Aufstellung von Hinweistafeln;
l) das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf nicht befestigten Flächen.
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