Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das in den Gemeinden Pichl bei Aussee und Bad Aussee, beide im politischen Bezirk Liezen, gelegene Gebiet des Ödensees wird einschließlich der östlich vorgelagerten Moor und Aulandschaft zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer V.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art sowie die Veränderung der Außengestaltung bestehender Bauten;
b) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;
c) die Veränderung der Wassergüte oder des Wasserhaushaltes, ausgenommen die Pflege und Wartung bestehender Entwässerungsanlagen;
d) der Abbau von Torf, Sand, Schotter und Gesteinen;
e) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen im Rahmen der land und forstwirtschaftlichen Nutzung; bei Latschen jedoch nur für den Eigenbedarf der Grundeigentümer;
f) die Vornahme von Kulturumwandlungen;
g) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
h) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
i) das Abstellen von Wohnwagen, das Zelten oder Biwakieren;
j) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
k) die Vornahme von neuen Wegmarkierungen und Aufstellung von Hinweistafeln;
l) das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf nicht befestigten Flächen.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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