(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 4. August 1987, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, Jahrgang 1987, Stück 36, außer Kraft.
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