Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt der Ufer und des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;
d) die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen);
e) das großflächige Um und Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern mit Ausnahme kleinflächiger Plenterungen, die jährlich nicht mehr als 10 % des Schutzgebietes umfassen dürfen;
f) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte;
g) das Einbringen von mineralischem oder organischem Dünger;
h) die landwirtschaftliche Nutzung als Acker;
i) das mehr als zweimalige Mähen der Wiesen pro Jahr (Mahdzeiten: Ende Juni und Ende August);
j) die Beleuchtung des Schutzgebietes mit künstlichen Lichtquellen;
k) das Lagern, Zelten, Errichten von Feuerstellen und die Erzeugung unnötigen Lärms.
1) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen.
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