(1) Im Bereich des Ammering und der Stubalpe wird ein in den Gemeinden Ammering, Reisstraße, Eppenstein und Obdach, politischer Bezirk Judenburg, und in den Gemeinden Hirschegg, Gößnitz, Maria Lankowitz, Salla, Graden und Köflach, politischer Bezirk Voitsberg, und in der Gemeinde Kleinlobming, politischer Bezirk Knittelfeld, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 4 (Ammering Stubalpe)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
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