Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Im Bereich des Ammering und der Stubalpe wird ein in den Gemeinden Ammering, Reisstraße, Eppenstein und Obdach, politischer Bezirk Judenburg, und in den Gemeinden Hirschegg, Gößnitz, Maria Lankowitz, Salla, Graden und Köflach, politischer Bezirk Voitsberg, und in der Gemeinde Kleinlobming, politischer Bezirk Knittelfeld, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 4 (Ammering Stubalpe)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975, hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 4 außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/1981