(1) Im Bereich der Wölzer Tauern (vom Sölkerpaß bis Gr. Windluke) wird ein in den Gemeinden St. Nikolai im Sölktal und Donnersbachwald, Politischer Bezirk Liezen, und in den Gemeinden Pusterwald und Bretstein, Politischer Bezirk Judenburg, und in den Gemeinden Winklern bei Oberwölz und Oberwölz Umgebung, Politischer Bezirk Murau, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 12 (Wölzer Tauern vom Sölkerpaß bis Gr. Windluke)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
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