Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Im Bereich der Wölzer Tauern (vom Sölkerpaß bis Gr. Windluke) wird ein in den Gemeinden St. Nikolai im Sölktal und Donnersbachwald, Politischer Bezirk Liezen, und in den Gemeinden Pusterwald und Bretstein, Politischer Bezirk Judenburg, und in den Gemeinden Winklern bei Oberwölz und Oberwölz Umgebung, Politischer Bezirk Murau, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 12 (Wölzer Tauern vom Sölkerpaß bis Gr. Windluke)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 12 außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)